Ein alter MacIntoshPlus steht auf einem Schrank in einem alten Hotel

Ein alter MacIntoshPlus steht auf einem Schrank in einem alten Hotel. Foto: J. Bongartz

Zum Umgang mit Fotografien

Die Aufnahmen unserer Fotograf:innen unterliegen den Bestimmungen des Urheberrechtes, egal in welcher Form sie vorliegen oder präsentiert werden.
 Daraus leiten sich folgende Bedingungen ab:

Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Der Fotograf:in steht das Urheberrecht an den Lichtbildern /Lichtbildwerken entspr3echend den Bestimmungendes Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die erstellten und hier gezeigten Werke sind nicht gemeinfrei.

3. Nutzungsrechte werden nur ausdrücklich, also in nachweisbarer Form, übertragen. Grundsätzlich wird nur ein einfaches Nutzungsrechte eingeräumt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf ebenso der besonderen Vereinbarung. Sollte unbestimmte Anzahl von Aufnahmen angefordert werden, geht mit der Übertragung der Motive zur Sichtung keine Übertragung von Nutzungsrechten einher.

Kurz: Es gilt das, was vereinbart ist. Keine Vereinbarung – keine Nutzung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Honorierung aller zustehenden Forderungen.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Bild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.

6. Jede Veröffentlichung/ Verwendung ist mit dem Namens d. Urheber:in zu kennzeichnen. Ohne ausdrücklichen Verzicht und den Honoraraufschlag von 100% des nach MfM e.V. empfohlenen Nutzungshonorars gilt Schadensersatzpflicht.

7. Die Verbreitung wie auch die Bearbeitung von Fotografien ist vor der Veröffentlichung mit den Urheber:innen ausdrücklich zu vereinbaren und gegen ein entsprechendes Honorar wert zu stellen.

8. Es werden keine RAW-Daten ausgeliefert.

2.9. Die Aufnahmen bleiben ungeachtet des Umfangs d. Nutzungsrechte f. die Eigenwerbung verwendbar.

Honorar

1. Im Falle einer Beauftragung sind Kostenvoranschläge unverbindlich. Alle Entwurfsleistungen stehen d. Urheber:in zur vollen Verfügung. Sie dürfen Dritten ohne Rücksprache und Freigabe nicht zugänglich gemacht werden. Auftraggeber haben keinen Anspruch auf die Entwürfe und dürfen nicht ohne Absprache von anderen ein- und umgesetzt werden.

2 Für die Herstellung wird ein transparent aufgeschlüsseltes Honorar vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt das vereinbarte Honorar. Zur Bemessung des Honorars wird die Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.
KI – Künstliche Intelligenz | Training
1. Bilder und /oder Bildteile sind ausdrücklich von jedem Einsatz und dem Training Künstlicher Intelligenz in existenten oder zukünftigen Modellen vollständig vollständig ausgeschlossen. 

ITPC-Daten

1. Die Daten (Meta-Daten/ IPTC-Daten) dürfen weder verändert noch gelöscht werden. Entsprechende Verstöße werden gemäß dem internationalen wie dem nationalen Urheberrecht geahndet.

Nutzungsrechte und Honorarrechner für Urheber:innen:

VG Bildkunst

Verdi Honorarrechner

BVPA Bildhonorare

Fotografie braucht Recht, Sicherheit und faire Vergütung – FREELENS